Betriebsrente – Welche Förderarten gibt es?

Durch die Rentenreform und die damit verbundenen Neuerungen des Betriebsrentengesetzes fördert der Staat die betriebliche Altersversorgung nun auf verschiedene Arten:

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG

Beiträge aus der Entgeltumwandlung sowie echte arbeitgeberfinanzierte Beiträge sind insgesamt bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West) steuerfrei, wenn die Zahlungen in einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse fließen.

Pauschalversteuerung nach § 40b EStG

Beiträge des Arbeitgebers in eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse werden bis zu einem Betrag von 1.752 EUR im Jahr mit einem Pauschalsteuersatz in Höhe von 20 % belegt.

Bei der Pensionskasse gelten jedoch Besonderheiten: Um die Pauschalversteuerung nach § 40b in Anspruch nehmen zu können, muss zunächst die steuerliche Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG ausgeschöpft werden.

Zulagen und Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG („Riesterförderung“)

Der Staat fördert Ihre Eigenzahlungen mit staatlichen Mitteln. So setzt sich Ihr Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung aus zwei verschiedenen Teilen zusammen: der Eigenleistung und der staatlichen Zulage.
Darüber hinaus können Sie unter Umständen noch einen zusätzlichen Steuervorteil über den Sonderausgabenabzug erzielen. Wie die neue staatliche Förderung aussieht, verdeutlicht nachfolgende Grafik:

Die Zürich empfiehlt Ihnen, die Riesterförderung im Rahmen der privaten Altersvorsorge in Anspruch zu nehmen.

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